
Neues Telekommunikationsgesetz verabschiedet
Der deutsche Bundesrat hat der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einstimmig zugestimmt. Der deutsche Bundestag hatte dem vom Vermittlungsausschuss erarbeiteten Kompromissvorschlag bereits am vergangenen Donnerstag grünes Licht signalisiert. Damit ist die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes nun endgültig verabschiedet und muss nur noch vom Bundespräsidenten Christian Wulff unterzeichnet werden. Das neue Gesetz stärkt die Rechte der Verbraucher bei Telekommunikationsverträgen. Änderungen gibt es unter anderem bei der Mindestvertragslaufzeit von DSL und Telefonanschlüssen, bei Bandbreitenangaben, beim Anbieterwechsel sowie bei zulässigen Preisen für Hotlines.
Geschwindigkeitsangaben und Vertragslaufzeit
Bei Geschwindigkeitsangaben von Internettarifen (DSL, LTE, Kabel) muss künftig auch die minimale tatsächlich erreichbare Übertragungsrate angegeben werden. Damit genügt es in Zukunft nicht mehr lediglich die theoretisch verfügbare Maximalgeschwindigkeit von beispielsweise bis zu 16 MBit/s zu kommunizieren. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) behält sich dabei das Recht vor, die von den Providern angebenden Bandbreiten zu überprüfen. Die maximale Vertragslaufzeit von Internet und Telefonanschlüssen (Festnetz- und Mobilbereich) darf nach der Novellierung des TKG nicht länger als 24 Monate betragen. Für Netzbetreiber gilt zudem, dass Internet und Telefonverträge künftig auch mit einer maximalen Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden müssen. Beim Umzug eines Kunden gilt in Zukunft Folgendes: Der Anbieter muss den bestehenden Vertrag am neuen Wohnsitz zu den alten Konditionen fortführen. Die Mindestvertragslaufzeit wird dabei auch beim Umzug fortgeführt und darf nicht mehr neu angesetzt werden. Falls der alte DSL und/oder Telefonanschluss an der neuen Adresse nicht verfügbar sein sollte, erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht (3 Monate Kündigungsfrist).
Änderungen bei Anbieterwechsel und Hotlines
Im Falle eines Anbieterwechsels darf der Kunde künftig maximal einen Tag ohne Anschluss sein. Hierbei spricht der Gesetzgeber von Kalendertagen (nicht von Werktagen). Wer seine Rufnummer vom alten zum neuen Anbieter mitnehmen möchte (Rufnummernportierung), darf nach Novellierung des Telekommunikationsgesetzes ebenfalls maximal für die Dauer eines Kalendertages nicht über seine bisherige Telefonnummer erreichbar sein. Bei Mobilfunkanschlüssen gilt: Die Mitnahme der Telefonnummer muss auf Wunsch des Kunden bereits vor Vertragsende beim alten Mobilfunkanbieter möglich gemacht werden. Bei Call-by-Call-Dienstleistungen muss der Kunde künftig vor Gesprächsbeginn über die zu erwartenden Anrufgebühren informiert werden. Bei Anbieter-Hotlines muss zudem mitgeteilt werden, wie lange es voraussichtlich dauert, bis ein Hotline-Mitarbeiter an der Leitung ist. Bei Zuwiderhandlungen droht den Hotlinebetreibern ein Bußgeld. Für die Wartezeit bis zur Gesprächsannahme durch einen Hotline-Mitarbeiter dürfen in Zukunft weder vom Mobilfunk- noch vom Festnetz aus Gebühren in Rechnung gestellt werden. Davon nicht betroffen sind kostenpflichtige Hotlines, welche pro Anruf abgerechnet werden sowie Hotlines mit einer regulären Mobilfunk- bzw. Festnetzrufnummer. Für die Umsetzung gibt der Gesetzgeber den Anbietern ein Jahr Zeit.
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